AA

EU-Wahl-Serie: Die Antworten auf häufig gestellte Fragen

Der aufschlussreiche Info-Leitfaden zur EU-Wahl ab sofort auf VOL.AT
Der aufschlussreiche Info-Leitfaden zur EU-Wahl ab sofort auf VOL.AT ©APA-EPA - Radek Pietruszka
Teil 2: "Im Wahllokal" - Wer sind die Personen im Wahllokal? Wie viel Zeit habe ich in der Wahlkabine? Darf ich meinen Wahlzetteln twittern?
EU-Wahl-Serie 1 - Vor der Wahl

IM WAHLLOKAL

Brauche ich einen Ausweis, um wählen zu können?

Ja, ein Ausweis muss im Wahllokal vorgezeigt werden. Die Amtliche Wahlinformation muss man nicht dabei haben – aber die Wahlkarte, falls man eine angefordert hat.

 

Wer sind die Leute im Wahllokal?

Der “Chef” im Wahllokal ist der Wahlleiter, meist ein Beamter. Die anderen Personen sind entweder Hilfspersonal oder Vertreter der Parteien. Drei sind von den Parteien gestellte “Beisitzer” und dürfen mitentscheiden, etwa ob ein Stimmzettel gültig ist. Nur an Beratungen teilnehmen, aber nicht mitstimmen dürfen Vertrauenspersonen (maximal zwei pro Partei). Außerdem dürfen sich Wahlzeugen im Wahllokal aufhalten, auch maximal zwei pro Partei. Sie können nach außen informieren – etwa, wer schon gewählt hat -, weil für sie die Amtsverschwiegenheit nicht gilt.

 

Wie viel Zeit habe ich in der Wahlkabine?

Das steht nicht im Gesetz. Aber der Wahlleiter könnte Sie zum Verlassen der Wahlzelle auffordern, wenn er das Gefühl hat, dass Sie andere an der Stimmabgabe hindern wollen.

 

Darf ich in der Wahlzelle telefonieren?

Das ist nicht im Gesetz geregelt. Prinzipiell also schon, wenn man dadurch andere nicht stört – und es der Wahlleiter nicht verbietet.

 

Darf ich meinen ausgefüllten Stimmzettel fotografieren und z.B. auf Facebook oder Twitter posten?

Das ist nicht verboten. Das in der Verfassung verankerte Wahlgeheimnis schützt den Wähler davor, dass gegen seinen Willen bekannt wird, wie er abgestimmt hat. Den Stimmzettel eines anderen ohne dessen Zustimmung zu fotografieren und zu posten wäre also verboten.

 

Darf ich mein Kind den Stimmzettel ausfüllen lassen?

Nein, der Stimmzettel muss selbst ausgefüllt werden. Par. 52 EUWO sagt: “Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben” – ausgenommen nur körper- oder sinnesbehinderte Wähler.

 

Ich kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst ankreuzen. Darf mir jemand dabei helfen?

Ja, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich – auch im Wahllokal – von einer selbst gewählten Begleitperson helfen lassen. Mogeln sollte man nicht: Wer sich fälschlich als blind oder behindert ausgibt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bestraft werden.

 

Darf ich gemeinsam mit meinem Mann in die Wahlkabine gehen?

Nein, abgesehen von der Begleitperson für körper- oder sinnesbehinderte Wähler “darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden” (Par. 52 EUWO).

 

Darf ich meinen Hund in die Wahlkabine mitnehmen?

Das ist im Gesetz nicht verboten. Aber der Wahlleiter könnte es verbieten, wenn dadurch die Ruhe gestört wird. Denn er hat “für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung” zu sorgen. Wenn er nicht erlaubt, den Hund mitzunehmen, sollten Sie sich daran halten. Dagegen zu verstoßen, kann 218 Euro bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe kosten.

(APA)

 

Der dritte Teil der insgesamt fünfteiligen Serie erscheint morgen, Donnerstag

 

Das Europäische Parlament

  • vertritt die Interessen der Europäischen Bürger
  • ist das einzige direkt demokratisch gewählte Organ der EU
  • entscheidet über europäische Gesetze und über den Haushalt der EU
  • wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission
  • kontrolliert die anderen EU Institutionen

Zur Offiziellen Europawahl 2019 Webseite der EU 

  • VIENNA.AT
  • Politik
  • EU-Wahl-Serie: Die Antworten auf häufig gestellte Fragen
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen